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   LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 - 20 Sa 106/06   

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https://dejure.org/2007,8718
LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 - 20 Sa 106/06 (https://dejure.org/2007,8718)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.07.2007 - 20 Sa 106/06 (https://dejure.org/2007,8718)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juli 2007 - 20 Sa 106/06 (https://dejure.org/2007,8718)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zur Berechnung der 5-Jahres-Frist des § 30f S 1 Halbs 2 BetrAVG

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung einer Direktversicherung sowie die Verfallbarkeit einer Anwartschaft; Fristbeginn für die Dauer des Bestandes der Versorgungszusage

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Direktversicherung - Übertragung auf Arbeitnehmer

  • Judicialis

    BetrAVG § 30f Satz 1 2. Halbsatz; ; BGB § 187 Abs. 2; ; BGB § 188 Abs. 2 2. Alt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristberechnung für Anwartschaftsrecht - Herausgabe des Versicherungsscheins und Zustimmung zur Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft bei unverfallbarer Anwartschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 382/01

    Fristberechnung einer Probezeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 - 20 Sa 106/06
    bb) Gegenwärtig entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, im Kündigungsrecht bei Fristberechnungen den ersten Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses, d.h. den Tag der ersten geschuldeten Arbeitsleistung, nach § 187 Abs. 2 BGB mit einzurechnen (vgl. die Nachweise bei BAG 27.06.2002 - 2 AZR 382/01 - AP Nr. 22 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis).

    cc) Hieran anknüpfend hält es das Bundesarbeitsgericht (27.06.2002 - 2 AZR 382/01 - a.a.O.) auch für die Berechnung der Probezeitdauer für geboten, die Fristen jedenfalls dann nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen, wenn die Parteien vorab die Aufnahme der Arbeit zum üblichen betrieblichen Arbeitsbeginn an einem bestimmten Arbeitstag vereinbaren und erst an diesem Tage den schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnen.

    Da ein Arbeitsverhältnis mit dem Tag beginnt, an dem es rechtlich anfängt (und zwar selbst dann, wenn der ArbN an diesem Tag z. B. wegen Krankheit oder eines Feiertages die Arbeit noch gar nicht aufnimmt), ist § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB einschlägig (BAG 27.6.2002 - 2 AZR 382/01, AP Nr. 22 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis = NZA 2003, 377).

  • BAG, 02.11.1978 - 2 AZR 74/77

    Ordentliche Kündigung - Ausschluß des Rechts - Dienstantritt - Auslegung des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 - 20 Sa 106/06
    aa) Zunächst hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall, dass der Arbeitsvertrag zeitlich vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme abgeschlossen worden ist, entschieden, dass die Frist nach § 187 Abs. 2 i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen ist, d.h. der erste vorgesehene Arbeitstag findet bei der Berechnung der Frist Berücksichtigung (BAG 2. November 1978 - 2 AZR 74/77 - AP Nr. 3 zu § 620 BGB, a.a.O).

    Dabei entspricht es der allgemeinen Verkehrsanschauung, daß ein Arbeitsverhältnis bereits mit dem Tag beginnt, an dem die ersten Arbeitsleistungen erbracht werden (Senat 2. November 1978 - 2 AZR 74/77 - aaO).

  • BGH, 13.01.2005 - IX ZR 33/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 - 20 Sa 106/06
    cc) Die zuletzt angezogene Entscheidung des BGH (13.01.2005 - IX ZR 33/04 - ZIP 2005, 310) betrifft die Berechnung der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO und ist für die vorliegende Problematik nicht einschlägig.
  • GemSOGB, 06.07.1972 - GmS-OGB 2/71

    Berechnung von Fristen im öffentlichen Recht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 - 20 Sa 106/06
    Sie ist darauf zu prüfen, ob sie den Fristbeginn an ein bestimmtes Ereignis oder an einen in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt knüpft oder ob sie den Fristverlauf in anderer Weise regelt (GmS OGB 6. Juli 1972 - GmS OGB 2/71 - BGHZ 59, 396).
  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 831/76

    Arbeitnehmer - Erprobung der Eignung - Abschluß eines befristeten

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 - 20 Sa 106/06
    Die vereinbarte Probezeit soll ua. dem Arbeitgeber Gelegenheit geben, den Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu erproben (BAG 15. März 1978 - 5 AZR 831/76 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA BGB § 620 Nr. 34; 16. Februar 1995 - 8 AZR 714/93 - BAGE 79, 193).
  • BAG, 16.02.1995 - 8 AZR 714/93

    Arbeitsverhältnis der LPG -Mitglieder

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 - 20 Sa 106/06
    Die vereinbarte Probezeit soll ua. dem Arbeitgeber Gelegenheit geben, den Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu erproben (BAG 15. März 1978 - 5 AZR 831/76 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 45 = EzA BGB § 620 Nr. 34; 16. Februar 1995 - 8 AZR 714/93 - BAGE 79, 193).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14

    Verlängerung der Probezeit bei Eignungszweifeln; Umfang der

    Nach diesen Vorgaben endete die dreijährige Probezeit des Klägers, der am 22.04.2008 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen und für die Zeit vom 18. bis 19.12.2009 ohne Feststellung eines dienstlichen Interesses nach § 31 AzUVO unter Wegfall der Bezüge beurlaubt worden war, mit Ablauf des 23.04.2011 (arg. e § 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB; vgl. zur Fristberechnung bei Probezeiten auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2007 - 20 Sa 106/06, Juris - Repgen, in: Staudinger, BGB, § 187 RdNr. 10; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 529/07

    Unverfallbarkeitsfrist - Übergangsregelung

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2007 - 20 Sa 106/06 - wird zurückgewiesen.
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